Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV 2009§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
(1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
(2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.
(3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 des Atomgesetzes oder des § 15 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
(6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.